Verein

Vorstand


1. Vorsitzender

Thomas Gradl (Tel: +49 177 248 0608)

2. Vorsitzender

Martin Rudolf

Kassierer

Udo Kapp

Spielleiter

Uwe Lehmann

Liga- und Turnierleiter

Domenic Weil

Historie zum Skatclub "Alter Peter" München


50 Jahre SC Alter Peter - Münchens ältester Skatclub

23. April 2016 – Zusammen mit Vertretern ihrer Verbände und ihren Lebenspartnern feierten die Mitglieder des ältesten Münchner Skatclubs „Alter Peter“ am 23. April ihr 50jähriges Vereinsjubiläum im Restaurant der Bender Kegelbahnen im Münchner Stadtteil Milbertshofen. Im Anschluß an den offiziellen Teil lud der Vorstand dann alle zu einem gemeinsamen festlichen Abendessen.


In ihrem Grußwort dankte die Präsidentin des BSkV Bayerischer Skatverband, Annemarie Hasl, für die Arbeit des Vereins in den vergangenen Jahrzehnten. Der Präsident des SRM Skatverband Region München, Rainer Möbes, schloß sich dem nur allzu gern an und lobte besonders die engagierte Vereinsführung. Jochen Diebel, die letzten 7 Jahre Präsident des Clubs, hatte zuvor einen Einblick in die vergangenen 50 Jahre der Vereinsgeschichte gegeben.



Als Gast bei der Fernsehsendung „18-20, nur nicht passen“, an der Günter Preis regelmäßig mitwirkte, hatte dieser im Frühjahr 1966 Skatinteressierte in die Gaststätte „Alter Peter“ am Fuße der gleichnamigen Kirche in München eingeladen. Nur wenige Schritte vom Münchner Rathaus entfernt ist der Turm der Kirche schon lange ein bekanntes Wahrzeichen der Stadt.


Günter Preis, ein passionierter Skatspieler und nicht nur Deutscher Meister sondern auch mehrfacher bayerischer Titelträger, war in dieser Zeit der Initiator für viele neue bayerische Skatclubs, bei denen er selbst Mitglied und Vereinsmeister wurde. An diesem Tag waren es 24 Skatfreunde, die sich trafen und den Verein Alter Peter München gründeten – 15 Teilnehmer, viele davon aus dem Staatsdienst, machten sofort mit und bildeten den Grundstock des Clubs.


Schon bald wechselte der Verein in ein Spiellokal in der Innenstadt und im Laufe der Jahre über fünf andere Zwischenstationen bis man schließlich 2002 im Lokal der Kegelbahn Bender in der Detmoldstraße 2 in München-Milbertshofen unweit von Frankfurter Ring und Schleißheimer Straße landete und unlängst in das Lokal Harteck schwenkte.


Jeden Donnerstag ab 19 Uhr werden 2 Serien Preisskat gespielt. Darüber hinaus veranstaltet der Club jedes Jahr mehrere offene Preisskat-Turniere, an denen viele Skatfreunde aus der Region und benachbarten Verbandsgruppen teilnehmen.


Letzte überregionale Meisterehren erwarb letztes Jahr Wilhelm „Willy“ Buschner als bayerischer Meister 2015 bei den Senioren. Die beiden Mannschaften des Clubs in der Landesliga konnten sich zu Beginn der Saison 2016 gut platzieren und erkämpften sich einen Aufstiegsplatz in die Oberliga.


Nicht nur, wer Skat spielt, weil er es kann, ist beim Alten Peter immer willkommen. Interessenten, die Skat lernen oder verbessern wollen, bietet der Club darüber hinaus kostenlose Schulungen. Und der Verein freut sich natürlich, wenn daraus neue spielstarke Mitglieder erwachsen.


Satzung Skatclub "Alter Peter" München

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Skatclub Alter Peter München ist ein nicht rechtsfähiger Verein.

2. Er hat seinen Sitz in München.

3. Das Geschäfts- und Spieljahr ist jeweils das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele des Clubs

Der Club verfolgt den Zweck, das Skatspiel nach den Regeln des Deutschen Skatverbandes e.V. zu pflegen und zu fördern. Hierzu gehören auch:

a) regelmäßige Spielabende und Clubturniere,

b) Verbindung zu anderen Skatclubs herzustellen und zu pflegen,

c) an Skatturnieren der VG81 des BSkV und des DSkV teilzunehmen,

d) selbst Skatturniere zu organisieren.


§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag. Der Antrag kann frühestens gestellt werden, nachdem der Spieler viermal als Gastspieler teilgenommen hat. Eine Aufnahme erfolgt mit Beschluss der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Dabei zählen Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen. Mit der Aufnahme verpflichtet sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung und der Spielordnung.

2. Jedes Mitglied hat bei der Jahreshauptversammlung ein Stimmrecht, welches nicht übertragbar ist. Abwesende Mitglieder können ihr Wahlrecht schriftlich unter Einhaltung der Fristen wahrnehmen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand anzeigen. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das

Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ausschlussgründe sind ferner:

a) grobe und wiederholte Verstöße gegen die Satzung,

b) unehrenhaftes / beleidigendes Verhalten gegen den Verein, seiner Mitglieder oder seiner Vereinsorgane,

c) unerträgliches Stören des Spielbetriebs trotz wiederholter Mahnung.

Den Ausschluss beschließt der Erste Vorsitzende nach erfolgter Anhörung.

Die Mitgliederversammlung muss ihn nach § 5 Abs. 6e bestätigen.

4. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Teilsummen des Mitgliedsbeitrags werden nicht zurückerstattet. Erworbene Ansprüche, z.B. aus der Punktwertung, werden bedient. Diese fallen jedoch dem Verein zu Gute, wenn die Ansprüche nicht

innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden.

5. Sollte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nach Ablauf der Frist unter § 6 Abs. 1 dieser Satzung keine Zahlung erfolgt sein, endet die Mitgliedschaft zum 30.06. des Kalenderjahres automatisch.


§ 4 Vorstand

1. Die Geschäfte des Vereins werden von einem Vorstand geführt, der aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Spielleiter und dem Liga- und Turnierleiter besteht. Bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden wird dieser vom Zweiten Vorsitzenden vertreten, wenn auch dieser nicht anwesend ist, vom Kassier, wenn auch dieser nicht anwesend ist, vom Spielleiter, und wenn auch dieser nicht anwesend ist, vom Liga- und
Turnierleiter.

2. Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß sind in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträge oder sonstige abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmungen

aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit

dem Vereinsvermögen haften.

4. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

5. Die Einladungen dazu erfolgen schriftlich, mündlich oder fernmündlich. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

6. Bei Beschlüssen im Vorstand mit Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.

7. Vorstandssitzungen sind einzuberufen:

a) wenn das Interesse des Clubs es erfordert,

b) wenn ein Mitglied des Vorstandes die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Vorstandschaft mitteilt,

c) vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung,

d) vor Ausrichtung von eigenen Turnieren,

e) mindestens zweimal jährlich.

8. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Danach ist sie allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

9. Die Vorstandsentschädigung wird jährlich neu festgelegt.

10. Der Vorstand legt die Verwendungszwecke der Vereinsgelder und der Überschüsse in angemessenem Maße fest.


§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Ersten Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen und findet jeweils bis Mitte Februar statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Abwesende Mitglieder können ihr Wahlrecht schriftlich unter Einhaltung der Fristen wahrnehmen.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich 14 Tage vor der Versammlung zuzusenden.

5. Sämtliche Abstimmungen werden offen durchgeführt. Wird von einem Mitglied eine geheime Abstimmung gefordert, so ist diese geheim durchzuführen.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) Entlastung, Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

b) Erstellung und Änderung von Satzung und Spielordnung,

c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d) Anträge von Mitgliedern,

e) den Ausschluss von Mitgliedern mit der Mehrheit der übrigen stimmberechtigten Mitglieder,

f) die Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.

SC Alter Peter – Satzung vom 10.02.2018 Seite 3

7. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.


§ 6 Finanzen

1. Die zur Durchführung der notwendigen Verwaltungsaufgaben und der satzungsmäßigen Veranstaltungen des Clubs erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a) einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitgliedsbeitrag,

b) Überschüsse aus den Spielabenden,

c) Überschüsse aus Turnieren,

d) Freiwillige Spenden.

Die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge durch die einzelnen Mitglieder hat spätestens sechs Wochen nach Beginn des Geschäftsjahres zu erfolgen.

2. Der Club ist verpflichtet, aus den eingegangenen Mitteln

a) seine Verwaltungskosten zu decken,

b) den Teilnehmern an den Ausscheidungsturnieren zur VG-, BSkV- und DSkV-Meisterschaften im Einzel- und Mannschaftskampf einen jährlich festzulegenden Unkostenbeitrag zu gewähren,

c) den Teilnehmern an den Ligawettkämpfen einen jährlich festzulegenden Zuschuss zu gewähren,

d) für außergewöhnliche Aufgaben (Lehrgänge) ist ein angemessener Zuschuss je nach Kassenstand zu gewähren,

e) nach Abzug aller Kosten, einschließlich einer Reserve entsprechend der Turnierordnung, Preise zur Verfügung zu stellen.

3. Der Club ist verantwortlich für die satzungsgemäße Verwendung der eingegangenen Mittel und zur Führung eines Kassenbuches verpflichtet. Die Kasse wird von dem durch die Mitgliederversammlung

gewählten Kassier verwaltet.

4. Die Kassenführung wird jährlich mindestens einmal durch die bestimmten Kassenprüfer überprüft. Zur ordnungsmäßigen Durchführung der Kassenprüfung müssen in chronologischer Reihenfolge die

Belege nachgewiesen werden.

5. Der Verein übernimmt die Startgelder der Mitglieder für Wertungsturniere der VG 81, Meisterschaften (Einzel, Tandem, Mannschaft) der VG 81, sowie Startgelder für den Ligabetrieb.


§ 7 Satzungsänderung des Clubs

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.


§ 8 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann jederzeit aufgelöst werden. Die Entscheidung hierüber kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung getroffen werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Über die Verwendung des zur Zeit der Auflösung in der Clubkasse befindlichen Betrages abzüglich der bestehenden Zahlungsverpflichtungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

3. Der Club löst sich automatisch auf, wenn die Mitgliederzahl auf drei absinkt.

4. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 10. Februar 2018 in Kraft.

Die Satzung vom 09. Oktober 2016 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

München, den 09. Februar 2018


Änderungen
14.01.2020 Einfügen des Satzes „Dabei zählen Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen.“ in Abs. 3.1
18.01.2022 Neuformatierung, Ersatz der Verweise auf die VG 80 durch Verweise auf die VG 81
15.01.2023 Erweiterung des Vorstands von vier auf fünf Personen, siehe Abs. 4.1.


Die männlichen Bezeichnungen werden nur wegen der besseren Lesbarkeit verwendet. Alle Ämter können auch von Frauen übernommen werden.